Michael Kubert hatte ein sogenanntes "Hackertool" nach §202c StGB auf seinem eigenen Server gehostet und sich bei der Staatsanwaltschaft Mannheim selbst angezeigt. (Ich berichtete hier und hier.)
Sein Ziel war es, deutlich zu machen, daß die Befürchtungen, die deutsche Netzwerksicherheitsbranche könne durch den §202c kriminalisiert werden, unbegründet sind.
Die gute Nachricht: Das Verfahren wurde eingestellt.
Die schlechte: Die Einstellung wurde mit direktem Bezug auf die zur Verfügung gestellte Software begründet und weniger mit der grundsätzlichen Deutung des Hackertoolparagraphen.
Zwei Dinge sind meiner Meinung nach festzuhalten:
- Eine Verbreitung solcher Software ist nicht automatisch strafbar. Die vorliegende Software ist vielleicht kein fieses Hackertool, die Vorbereitung und Durchführung entsprechender Straftaten wäre damit allerdings möglich gewesen.
- Die Staatsanwaltschaft hat Augenmaß bewiesen und (insbesondere im vorletzten Absatz) deutlich gemacht, daß auch die Begründung des Gesetzgebers zum §202c berücksichtigt wurde.
Begründung zur Einstellung: Seite 1, Seite 2
Es bleibt aber die Frage im Raum stehen: Was ist denn nun wirklich ein strafbares Hackertool?
Die wird sich wohl erst beantworten lassen, wenn das erste richterliche Urteil in dieser Angelegenheit gesprochen und der erste dafür bestraft wurde.
Michael Kubert wird das jedoch nicht sein, und das zumindest freut mich.






[...] spitblog berichtet über das Ergebnis zur Selbstanzeige von Michael Kubert. Das Ergebnis "Verfahren [...]
[...] Ende ist, weil das Verfahren eingestellt wurde (ohne dabei Grundlegendes zu klären). Nachzulesen hier im spitblog. Fiel mir heute wieder ein und sah dazu mal [...]